Schwerbehinderung (A) – der Behindertenpass

Schwerbehinderung in Österreich (A) – der Behindertenpass (erstellt von Mausilope)

Was ist der Behindertenpass?

Der Behindertenpass dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Er wird dreisprachig ausgestellt (Englisch, Französisch und Deutsch) und wird auch im Ausland anerkannt. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht daraus nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Behindertenpasses bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Gegen Vorlage des Behindertenpasses oder einer Kopie davon kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ein Freibetrag gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes („Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen“) in Anspruch genommen werden. Näheres dazu beim Bundesministerium für Finanzen (www.bmf.gv.at).

Voraussetzungen:

Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden deren gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören:
begünstigt behinderte Menschen
BezieherInnen von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen
BezieherInnen erhöhter Familienbeihilfe
BezieherInnen einer Geldleistung wegen Berufsunfähigkeit
der Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 50 Prozent betragen.

Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt?

Der Grad der Behinderung wird auf Grund der Richtsatzverordnung ermittelt.
Falls kein Bescheid oder Urteil vorliegt (z.B. Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld), stellt ein/e ÄrztIn der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes den Grad der Behinderung fest. Er/Sie führt jedoch nach Möglichkeit keine Untersuchung durch, sondern beurteilt lediglich auf Grund der Krankenbefunde und unter Berücksichtigung der Richtsatzverordnung den Grad der Behinderung.

zuständige Behörde: die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes 

Schwerbehinderung (A) - der Behindertenpass
Schwerbehinderung (A) – der Behindertenpass

mitzubringende Dokumente:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (gibt’s auf help.gv.at zum Download)
Formular E1a – Beilage zur Einkommensteuererklärung (ebenfalls zum Download)
Bescheide und Urteile oder Krankengeschichte, Befunde etc.

Was ist ein „Begünstigt Behinderter“?

Menschen mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grund wurden Begünstigungen eingeführt, die behinderte Menschen unterstützen sollen. Das heißt, „begünstigt“ bezieht sich nicht auf den Grad der Behinderung, sondern auf staatliche Leistungen.

Voraussetzungen:
ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent
(Einschätzung durch die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes nach Richtsätzen)
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, StaatsbürgerIn eines EWR-Vertragsstaats oder anerkannter Flüchtling 

Begünstigt kann nicht werden
wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (ausgenommen Lehrlinge)
wer eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre und nicht mehr erwerbstätig ist
wer auf Grund der Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte (integrativen Betrieb) tätig zu sein 

Was bringt die „Begünstigung“?

erhöhter Kündigungsschutz
Entgeltschutz (Lohn und Gehalt dürfen auf Grund einer Behinderung nicht vermindert werden.)
Anrechnung auf die Ausgleichstaxe (siehe Beschäftigungspflicht), die von dem/der ArbeitgeberIn bei über 25 Beschäftigten zu leisten ist (pro 25 Beschäftigte ein begünstigt behinderter Mensch)
steuerliche Vergünstigungen für die behinderten Personen selbst und deren ArbeitgeberInnen
Zugang zu Förderungen für die behinderten Personen selbst und deren ArbeitgeberInnen
eventuell Zusatzurlaub, wenn der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht es vorsehen
WICHTIG: Eine finanzielle Dauerleistung, wie Rente oder Pension, gibt es aufgrund der Einstufung als begünstigt behinderter Mensch allerdings nicht!

zuständige Behörde: die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes 

mitzubringende Dokumente:
formloser Antrag
ärztliche Befunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Antrag ist gebührenfrei.
Es erfolgt eine Untersuchung durch eine/n ärztliche/n Sachverständige/n der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes. Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid (Berufungsmöglichkeit an den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau). Die Begünstigung gilt rückwirkend ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes.

Welche Ermäßigungen gibt’s für Behinderte?

ÖBB-Ermäßigung: die Österreichische Bundesbahn (ÖBB) bietet eine VORTEILScard Spezial an, die für ein Jahr gültig ist. Voraussetzungen: Bezug erhöhter Familienbeihilfe bzw. Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension und Grad der Behinderung von 70 Prozent oder Bezug von Pflegegeld oder Behindertenpass und Grad der Behinderung von 70 Prozent Gebühren: EUR 18,10, Eine unentgeltliche VORTEILScard Spezial erhalten Sie, wenn Sie eine Ergänzungszulage, eine Ausgleichszulage oder Dauersozialhilfeleistung
beziehen. In diesem Fall ist die VORTEILScard Spezial drei Jahre gültig.
Bei Vorlegen der VORTEILScard beträgt die Ermäßigung für eine Fahrkarte bei Schalterkauf 45 Prozent vom Vollpreis (ACHTUNG!!! bei Handy-, Internet- oder Automatenkauf hingegen 50 Prozent) und gilt nur in Österreich (auch für Autobuslinien der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) mit Ausnahme des Verkehrsverbunds Ostregion).
Hinweis: Unverpackte Invaliden- und Krankengeräte wie z.B. Rollstühle (bis zu einer Masse von 90 kg pro Stück) werden innerhalb Österreichs kostenlos mitbefördert. Näheres auf den Seiten der Österreichischen Bundesbahn (www.oebb.at).
Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt:
Sozial und/oder körperlich hilfsbedürftige Personen können eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und/oder die Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten beantragen. Detaillierte Informationen bezüglich allgemeiner Voraussetzungen und Anspruchsberechtigung sowie ein Antragsformular zum Downloaden finden Sie auf den Seiten der GIS (ORF-Gebührenservice: www.orf-gis.at). Hinweis: Antragsformulare gibt’s auch bei jedem Postamt.
Befreiung von der Rezeptgebühr
Folgende Personengruppen sind bereits von Gesetzes wegen bzw. auch auf Grund der einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Entrichtung der Rezeptgebühr in der Höhe von EUR 4,25 befreit (es bedarf keiner gesonderten Antragstellung):
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
PensionistInnen mit Ausgleichszulage (sowie vergleichbaren Leistungen)
Darüber hinaus können auf Grund der genannten Richtlinien folgende Personen wegen Vorliegens einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit werden:
BezieherInnen niedriger monatlicher Nettoeinkommen:
max. EUR 643,54 für Alleinstehende
max. EUR 918,13 für Ehepaare bzw. LebensgefährtInnen im gemeinsamen Haushalt, zusätzlich: EUR 68,49 für jedes Kind
Personen, denen infolge Krankheiten oder Gebrechen erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen:
EUR 740,07 für Alleinstehende, EUR 1.055,85 für Ehepaare bzw. LebensgefährtInnen im gemeinsamen Haushalt,
zusätzlich: EUR 68,49 für jedes Kind
zuständige Behörde: der zuständige Krankenversicherungsträger
mitzubringende Dokumente: Antragsformular, erhältlich bei den jeweiligen Außenstellen der Krankenkassen, Nachweis über das eigene Nettoeinkommen, Nachweis über das Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
Dazu können folgende Nachweise herangezogen werden:
letzter Abschnitt über den Pensionsbezug
Lohn- und Gehaltsbestätigung
Nachweis über Unterhaltsansprüche
Bezugsbestätigung des Sozialreferates
Bezugsbestätigung des Arbeitsamtes
Hinweis: Der Antrag kann sowohl schriftlich als auch persönlich erfolgen.
Hinweis: Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sind grundsätzlich auch von der Krankenscheingebühr befreit.

Weiteres: Manche Bundesländer stellen eigene Behindertenausweise aus. Diese ermöglichen Vergünstigungen bei lokalen und regionalen Verkehrslinien.