Schwerbehinderung
in Österreich Unter
www.help.gv.at findet man
den Link Amtshelfer für Behinderung (über der Linkleiste mit den Lebenssituationen).
Dort gibt's jede Menge Links und Informationen. Es läuft aber natürlich
immer darauf hinaus, sich mal vom behandelnden Arzt oder der zuständigen
Stelle im Krankenhaus usw. beraten zu lassen. Der Behördenweg kann sich sehr
unterschiedlich gestalten. Hier eine Zusammenfassung der Informationen, zum besseren
Überblick. Was
ist der Behindertenpass? Der
Behindertenpass dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig
von der Art der Behinderung). Er wird dreisprachig ausgestellt (Englisch, Französisch
und Deutsch) und wird auch im Ausland anerkannt. Ein Anspruch auf eine finanzielle
Leistung entsteht daraus nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Behindertenpasses
bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Gegen Vorlage des Behindertenpasses
oder einer Kopie davon kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ein Freibetrag
gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes ("Außergewöhnliche
Belastungen bei Behinderungen") in Anspruch genommen werden. Näheres
dazu beim Bundesministerium für Finanzen (www.bmf.gv.at). Voraussetzungen: Der
Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden deren gewöhnlicher
Aufenthalt in Österreich ist und die einer der folgenden Gruppen angehören: begünstigt
behinderte Menschen BezieherInnen von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen
BezieherInnen erhöhter Familienbeihilfe BezieherInnen einer Geldleistung
wegen Berufsunfähigkeit der Grad der Behinderung bzw. die Minderung der
Erwerbsfähigkeit muss mindestens 50 Prozent betragen. Wie
wird der Grad der Behinderung festgestellt? Der Grad der Behinderung wird
auf Grund der Richtsatzverordnung ermittelt. Falls kein Bescheid oder Urteil
vorliegt (z.B. Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld), stellt ein/e ÄrztIn
der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes den Grad der Behinderung
fest. Er/Sie führt jedoch nach Möglichkeit keine Untersuchung durch,
sondern beurteilt lediglich auf Grund der Krankenbefunde und unter Berücksichtigung
der Richtsatzverordnung den Grad der Behinderung.
zuständige
Behörde: die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes (hier
zu finden: www.basb.bmsg.gv.at/basb/landesstellen.htm) mitzubringende
Dokumente: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (gibt's auf help.gv.at
zum Download) Formular E1a - Beilage zur Einkommensteuererklärung (ebenfalls
zum Download) Bescheide und Urteile oder Krankengeschichte, Befunde etc. Was
ist ein "Begünstigt Behinderter"? Menschen
mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen
als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grund wurden Begünstigungen eingeführt,
die behinderte Menschen unterstützen sollen. Das heißt, "begünstigt"
bezieht sich nicht auf den Grad der Behinderung, sondern auf staatliche Leistungen. Voraussetzungen: ein
Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent (Einschätzung durch die
zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes nach Richtsätzen) Besitz
der österreichischen Staatsbürgerschaft, StaatsbürgerIn eines EWR-Vertragsstaats
oder anerkannter Flüchtling Begünstigt
kann nicht werden wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (ausgenommen
Lehrlinge) wer eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre
und nicht mehr erwerbstätig ist wer auf Grund der Schwere der Behinderung
nicht in der Lage ist, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten
Werkstätte (integrativen Betrieb) tätig zu sein Was
bringt die "Begünstigung"? erhöhter Kündigungsschutz Entgeltschutz
(Lohn und Gehalt dürfen auf Grund einer Behinderung nicht vermindert werden.)
Anrechnung auf die Ausgleichstaxe (siehe Beschäftigungspflicht), die
von dem/der ArbeitgeberIn bei über 25 Beschäftigten zu leisten ist (pro
25 Beschäftigte ein begünstigt behinderter Mensch) steuerliche Vergünstigungen
für die behinderten Personen selbst und deren ArbeitgeberInnen Zugang
zu Förderungen für die behinderten Personen selbst und deren ArbeitgeberInnen
eventuell Zusatzurlaub, wenn der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung
oder das Dienstrecht es vorsehen WICHTIG:
Eine finanzielle Dauerleistung, wie Rente oder Pension, gibt es aufgrund der Einstufung
als begünstigt behinderter Mensch allerdings nicht!
zuständige
Behörde: die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes mitzubringende
Dokumente: formloser Antrag ärztliche Befunde Staatsbürgerschaftsnachweis Der
Antrag ist gebührenfrei. Es erfolgt eine Untersuchung durch eine/n ärztliche/n
Sachverständige/n der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes.
Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid (Berufungsmöglichkeit
an den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau). Die Begünstigung gilt rückwirkend
ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des
Bundessozialamtes (www.basb.bmsg.gv.at/basb/landesstellen.htm). Informationen
gibt's auch auf www.bmsg.gv.at,
das ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen. Welche
Ermäßigungen gibt's für Behinderte? ÖBB-Ermäßigung:
die Österreichische Bundesbahn (ÖBB) bietet eine VORTEILScard Spezial
an, die für ein Jahr gültig ist. Voraussetzungen: Bezug erhöhter
Familienbeihilfe bzw. Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension
und Grad der Behinderung von 70 Prozent oder Bezug von Pflegegeld oder Behindertenpass
und Grad der Behinderung von 70 Prozent Gebühren: EUR 18,10, Eine
unentgeltliche VORTEILScard Spezial erhalten Sie, wenn Sie eine Ergänzungszulage,
eine Ausgleichszulage oder Dauersozialhilfeleistung beziehen. In diesem Fall
ist die VORTEILScard Spezial drei Jahre gültig. Bei Vorlegen der VORTEILScard
beträgt die Ermäßigung für eine Fahrkarte bei Schalterkauf
45 Prozent vom Vollpreis (ACHTUNG!!! bei Handy-, Internet- oder Automatenkauf
hingegen 50 Prozent) und gilt nur in Österreich (auch für Autobuslinien
der Österreichischen Bundesbahn (ÖBB) mit Ausnahme des Verkehrsverbunds
Ostregion). Hinweis: Unverpackte Invaliden- und Krankengeräte wie z.B.
Rollstühle (bis zu einer Masse von 90 kg pro Stück) werden innerhalb
Österreichs kostenlos mitbefördert. Näheres auf den Seiten der
Österreichischen Bundesbahn (www.oebb.at). Befreiung
von Rundfunk- und Fernsehgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt: Sozial
und/oder körperlich hilfsbedürftige Personen können eine Befreiung
von den Rundfunkgebühren und/oder die Zuerkennung einer Zuschussleistung
zu Fernsprechentgelten beantragen. Detaillierte Informationen bezüglich allgemeiner
Voraussetzungen und Anspruchsberechtigung sowie ein Antragsformular zum Downloaden
finden Sie auf den Seiten der GIS (ORF-Gebührenservice:
www.orf-gis.at). Hinweis: Antragsformulare gibt's auch bei jedem Postamt. Befreiung
von der Rezeptgebühr Folgende Personengruppen sind bereits von Gesetzes
wegen bzw. auch auf Grund der einschlägigen Richtlinien des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger von der Entrichtung der
Rezeptgebühr in der Höhe von EUR 4,25 befreit (es bedarf keiner gesonderten
Antragstellung): Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten
PensionistInnen mit Ausgleichszulage (sowie vergleichbaren Leistungen) Darüber
hinaus können auf Grund der genannten Richtlinien folgende Personen wegen
Vorliegens einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr
befreit werden: BezieherInnen niedriger monatlicher Nettoeinkommen: max.
EUR 643,54 für Alleinstehende max. EUR 918,13 für Ehepaare bzw.
LebensgefährtInnen im gemeinsamen Haushalt, zusätzlich: EUR 68,49 für
jedes Kind Personen,
denen infolge Krankheiten oder Gebrechen erfahrungsgemäß besondere
Aufwendungen entstehen: EUR 740,07 für Alleinstehende, EUR 1.055,85 für
Ehepaare bzw. LebensgefährtInnen im gemeinsamen Haushalt, zusätzlich:
EUR 68,49 für jedes Kind zuständige Behörde: der zuständige
Krankenversicherungsträger mitzubringende Dokumente: Antragsformular,
erhältlich bei den jeweiligen Außenstellen der Krankenkassen, Nachweis
über das eigene Nettoeinkommen, Nachweis über das Nettoeinkommen der
im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Dazu
können folgende Nachweise herangezogen werden: letzter Abschnitt über
den Pensionsbezug Lohn- und Gehaltsbestätigung Nachweis über
Unterhaltsansprüche Bezugsbestätigung des Sozialreferates Bezugsbestätigung
des Arbeitsamtes Hinweis: Der Antrag kann sowohl schriftlich als auch persönlich
erfolgen. Hinweis: Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sind
grundsätzlich auch von der Krankenscheingebühr befreit. Weiteres:
Manche Bundesländer stellen eigene Behindertenausweise aus. Diese ermöglichen
Vergünstigungen bei lokalen und regionalen Verkehrslinien. ^nach
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